Der EMRK hat einen Verstoß gegen die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgestellt.

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Beschluss des EGMR vom 16. Februar 2021 zum Fall "Meng (Meng) gegen Deutschland" (Beschwerde Nr. 1128/17).

Im Jahr 2017 wurde die Klägerin bei der Vorbereitung der Beschwerden unterstützt. Anschließend wurden die Beschwerden in Deutschland zusammengefasst und kommuniziert.

Die Beschwerde über Zweifel an der objektiven Unparteilichkeit gegen den Richter, der den Fall der Beschwerdeführerin leitete, der zuvor an einem separaten Verfahren teilgenommen hatte, in dem umfangreiche Schlussfolgerungen gezogen wurden, die die Schuld der Beschwerdeführerin vorausgesagt hatten. In dem Fall wurde ein Verstoß gegen die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

 

SACHVERHALT

 

Die Klägerin wurde verurteilt, weil sie ihren Mann in Komplizenschaft mit G.S., ihrem Partner, getötet hatte. Vorsitzender des Amtsgerichts Darmstadt, das den Fall der Klägerin untersuchte, war Richter M., der zuvor in einem früheren, separaten Strafverfahren wegen des Mordes an dem Ehemann der Klägerin Richter war. Das Urteil im Fall G.S. enthielt zahlreiche Erkenntnisse über die Beteiligung der Klägerin an der Straftat. Die Klägerin hatte erfolglos gegen ihr Urteil Berufung eingelegt und behauptet, Richter M. sei in ihrem Fall kein unparteiischer Richter gewesen.

 

RECHTSFRAGE

 

Über die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens. Nichts deutete darauf hin, dass Richter M. aus persönlicher Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin gehandelt hätte (subjektiver Test). Der Europäische Gerichtshof musste daher prüfen, ob die Teilnahme von Richter M. als Berichterstatter im vorherigen Prozess gegen G.S. zu der objektiv begründeten Befürchtung geführt hat, dass M. kein unparteiischer Richter war (objektiver Test).

Der Europäische Gerichtshof stellte zunächst fest, dass M. ein professioneller Richter war, der als besser ausgebildet, angepasst und vorbereitet galt als ein Volksrichter, um vom Inhalt und den Schlussfolgerungen eines früheren Verfahrens gegen G.S. fernzuhalten. urteil gegen G.S. Obwohl diese Elemente bei der Prüfung, ob das Landgericht dem Anspruch der Unparteilichkeit im Fall der Beschwerdeführerin gerecht wurde, wichtig waren, haben sie den Europäischen Gerichtshof nicht von der Prüfung befreit, ob das Urteil gegen G.S die Schlussfolgerungen enthielt, die die Schuldfrage der Beschwerdeführerin tatsächlich prädestiniert hatten.

Die Verweise im G.S.-Urteil auf die Klägerin zeigten, dass die Klägerin formal nicht angeklagt war; daher war ihr Verfahrensstatus als Dritte (Zeugin) in dem Fall offensichtlich.

Die Beschwerdeführerin wurde jedoch nicht nur beiläufig erwähnt: Das Urteil enthielt detaillierte Schlussfolgerungen über die Tatsachen, die die Beschwerdeführerin betrafen, und die Bewertung der Beweise, die auch die Beschwerdeführerin betrafen, wurde dargelegt. Das Landgericht hat die Beschlüsse bezüglich der Beschwerdeführerin als feststehende Tatsachen präsentiert und hat ihre gesetzlichen Qualifikationen gebracht, statt die Beschlüsse nur Verdacht der Beschwerdeführerin genannt. Die Feststellung, dass die Klägerin bei der Tat eine Komplizin war, wurde vom deutschen Bundesgerichtshof für notwendig befunden, um die Schuld von G.S anzuerkennen. Das Urteil im Fall G. S. enthielt eine detaillierte Bewertung der genauen Rolle, die die Beschwerdeführerin hat im Tod Ihres Mannes, so war außer der Darlegung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Das Urteil sollte als die Kriterien, die für die Handlung als ein Verbrechen auch für die Klägerin: Es beschreibt nicht nur die vorsätzliche Tötung des Mannes der Klägerin und die Art und Weise, wie der Plan für gemeinsame Aktionen mit G.S durchgeführt wurde, sondern auch die Hauptmotive der Handlungen der Klägerin selbst, nämlich dass sie beabsichtigte, das Vermögen ihres Mannes zu erhalten. So konnte man davon ausgehen, dass das Landgericht die Tat auch gegen die Klägerin rechtlich beurteilt hat, da sie im Wesentlichen feststellte, dass nicht nur G.S., sondern auch die Klägerin aus Eigennutz gehandelt hatte und dass die Klägerin somit am Mord beteiligt war (und gleichermaßen schuldig war). Diese Schlussfolgerungen und Bewertungsurteile gegen die Klägerin wurden trotz der Tatsache, dass G.S gemacht. der Angeklagte wurde in seinem Fall als einziger Täter angeklagt, gegen den festgestellt wurde, dass er allein am Tatort gehandelt hatte und dass die rechtliche Bewertung der Handlungen der Klägerin offenbar über das hinausging, was für die rechtliche Qualifikation der von G.S. begangenen Straftat notwendig war. noch vor der Verhandlung der Klägerin wurde auch die nach der Urteilsverkündung erfolgte Einschätzung der Staatsanwaltschaft bestätigt.

Die Klägerin hatte daher rechtlich befürchtet, dass Richter M. angesichts des Urteils im Fall G.S. bereits zu einer vorbestimmten Meinung über die Schuld der Klägerin gekommen sei. Zweifel der Klägerin bezüglich der Voreingenommenheit des Gerichtes der Erde im gegenwärtigen Fall waren objektiv begründet.

Obwohl das oberste Gericht in der Hierarchie der deutschen Gerichte oder das zuständige oberste Gericht in Deutschland unter bestimmten Umständen Mängel korrigieren konnte, die vom Gericht der ersten Instanz zugelassen wurden, hat das Oberste Bundesgericht in Deutschland, das die Befugnis hatte, das Urteil des Landesgerichts wegen der Vorwürfen aufzuheben, das Urteil der Klägerin und die verhängte Strafe unverändert gelassen. Folglich hat das oberste Gericht die in dieser Beschwerde behandelten Verstöße nicht korrigiert.

 

VERORDNUNG

 

In dem Fall wurden die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens verletzt (einstimmig angenommen).

 

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