Der EMRK hat einen Verstoß gegen die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgestellt.

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Oktober 2020 im Fall "Akbay und andere gegen Deutschland (Akbay and Others v. Germany)" (Beschwerde N 40495/15 und andere Beschwerden).

Im Jahr 2015 wurden die Antragsteller bei der Vorbereitung der Beschwerden unterstützt. Anschließend wurden die Beschwerden in Deutschland zusammengefasst und kommuniziert.

In dem Fall wurden Beschwerden über die Weigerung, Beweise im Zusammenhang mit der direkten und indirekten Provokation der Polizeibeamten in Bezug auf die Begehung eines Verbrechens im Zusammenhang mit Drogen auszuschließen, erfolgreich geprüft. In dem Fall wurde ein Verstoß gegen die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zugelassen.

 

SACHVERHALT

 

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, N. A., wurde zusammen mit dem ersten und zweiten Beschwerdeführer wegen Drogenverbrechen im Zusammenhang mit einer Operation zur Einfuhr von Drogen in das Land verurteilt. Die Gerichte Deutschland haben erkannt, dass in Bezug auf N. A. durch die Polizei erlaubt war, eine Provokation, побудившая N. A., ein Verbrechen zu Begehen, und dass die erste (aber nicht das zweite) der Antragsteller hat der indirekten Provokationen. Die von N. A. und dem Erstkläger verhängten Strafen wurden entsprechend reduziert. Das Urteil, das dem zweiten Antragsteller vorlag, wurde insgesamt gelockert.

 

RECHTSFRAGE

 

Über die Einhaltung von Artikel 34 des Übereinkommens. Wie die Klägerin behauptete, war ihr Mann, der vor dem Europäischen Gerichtshof Beschwerde eingelegt hatte, ein direktes Opfer der Verletzung von Artikel 6 der Konvention. Der Europäische Gerichtshof sollte daher prüfen, ob die Klägerin das Recht hatte, an dem Fall teilzunehmen, nur weil die Handlungen der deutschen Behörden, die angeblich gegen die Anforderungen des Übereinkommens verstoßen, ihre Rechte unmittelbar beeinträchtigten, weil sie das Vorhandensein von moralischem und materiellem Interesse nachweisen konnte, was ihr die Beschwerde erlaubte.

(a) Moralisches Interesse. Eine mögliche Verletzung von Artikel 6 des Übereinkommens, die auf einer illegalen Provokation auf eine Straftat beruht, die sonst nicht begangen werden könnte, betrifft Fragen, die nur über Verfahrensverstöße hinausgehen, die das Verfahren als ungerecht einstufen. Da die Feststellung der Tatsache der Provokation dazu führen muss, dass alle Beweise, die durch provokative oder ähnliche Handlungen erhalten wurden, aus dem Fall ausgeschlossen werden müssen, wird die Schlussfolgerung des Europäischen Gerichtshofs, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 6 des Übereinkommens führte, dem Betroffenen erlauben, auf der innerstaatlichen Ebene die Rechtmäßigkeit eines auf diesen Beweisen basierenden Urteils angemessen anzufechten.

(b) Materielles Interesse. Hinsichtlich des möglichen Schadensersatzanspruchs nach Artikel 41 des Übereinkommens im Falle der Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 des Übereinkommens in einem Fall gegen N. A. kann aus der Rechtsprechungspraxis des Europäischen Gerichtshofs geschlossen werden, dass die notwendigen direkten Folgen für die materiellen Rechte des Beschwerdeführers aus der Anwendung der angefochtenen Maßnahme in erster Linie die vom Staat festgelegten Rechte betreffen sollten. Umgekehrt reicht ein potenzieller Anspruch auf Entschädigung nach Artikel 41 des Übereinkommens, der vor allem die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Anmelders vorsieht, nicht aus, um den Anmelder als potentielles Opfer einer Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens zu betrachten. Dieser Anspruch kann nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens festgestellt wird. Der potenzielle Anspruch auf Entschädigung nach Artikel 41 des Übereinkommens kann daher nicht als materielles Interesse angesehen werden, das es der Beschwerdeführerin ermöglichen würde, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen.

(c) Eine Frage von öffentlichem Interesse, die sich auf die "Achtung der Menschenrechte"bezieht. Dieser Fall betrifft insbesondere die Provokation durch die Polizei, die von deutschen Gerichten anerkannt wurde, sowie die Folgen der Anerkennung der polizeilichen Provokation, um die Anforderungen von Artikel 6 des Übereinkommens zu erfüllen, wie sie beispielsweise im Fall "Furcht gegen Deutschland" ausgelegt sind (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014, Beschwerde Nr. 54648/09). Daher geht die Hauptfrage, die in der Beschwerde der Klägerin angesprochen wird, über ihre persönlichen Interessen hinaus, da sie das Rechtssystem und die Rechtspraxis der deutschen Behörden betrifft.

Unter Berücksichtigung des moralischen Interesses der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass es ein öffentliches Interesse an der "Achtung der Menschenrechte" gibt, kam der Europäische Gerichtshof nach einer allgemeinen Bewertung zu dem Schluss, dass es außergewöhnliche Umstände gab, die die Anerkennung des Status des Opfers für die Beschwerdeführerin rechtfertigten.

 

VERORDNUNG

 

In dem Fall wurde der vorläufige Einspruch der deutschen Behörden nach Artikel 34 des Übereinkommens abgelehnt (einstimmig angenommen).

Über die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens. (a) Überprüfung im Wesentlichen der Beschwerde über die Provokation. Die deutschen Gerichte räumten ein, dass sowohl N. A. als auch der erste Beschwerdeführer, aber nicht der zweite, von Polizeibeamten provokiert wurden.

Während N. A. in direktem Kontakt mit einem Undercover-Polizisten und einem Informanten stand, der auf Anweisung der Polizeibeamten handelte, standen der erste und der zweite Antragsteller nicht direkt mit diesen Personen in Kontakt.

Eine Person kann als Gegenstand einer Provokation betrachtet werden, wenn sie nicht direkt in Kontakt mit Undercover-Polizisten kam, sondern an der Begehung eines Verbrechens durch einen Komplizen beteiligt war, der direkt von der Polizei provoziert wurde. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Frage untersucht, ob die Polizisten vorhersehen konnten, dass die Person, die sie direkt zur Begehung einer Straftat provoziert haben, wahrscheinlich mit anderen Personen Kontakt aufnehmen konnte, um sie an der Begehung einer Straftat zu beteiligen, ob die Handlungen der genannten Person auch von Polizisten bestimmt wurden und ob die beteiligten Dritten nach deutschem Recht als Mittäter der Straftat gelten könnten.

  1. A. hatte keine vorher festgelegten Kontakte zum Erwerb und Transport von Drogen. Nur ein sicherer Kanal Einfuhr, schafft einen bedeutenden Anreiz für den Handel mit Drogen und Einfuhr großer Mengen von Drogen, vollständig kontrollierte den Behörden gestellt, N. A. und seine Komplizen die Gelegenheit, organisieren den Transport von Drogen zusammen mit den Personen, mit denen er zufällig traf.
  2. A. stellte den ersten und zweiten Bewerber ein, um die Operation durchzuführen. Der erste Beschwerdeführer war nie an Drogengeschäften beteiligt, und der zweite Beschwerdeführer, der kürzlich wegen Drogenhandels verurteilt wurde, war nicht genau in dieser Eigenschaft mit N. A. verbunden, als die Polizeibeamten die Operation vorbereiteten.

Die Polizisten konnten voraussehen, daß die N. A. Kontakt mit anderen Personen, insbesondere mit denen, die Sie binden ihn mit den Lieferanten der Drogen, um gemeinsam zu kriminellen Schema. Die erste und die zweite Bewerber entschieden, die Teilnahme an der Einfuhr von Drogen zusammen mit N. A. gerade wegen der Anwesenheit des sicheren Kanals Einfuhr, erstellt von der Polizei und den beschriebenen N. A.

Der erste Beschwerdeführer wurde wegen Soforthilfe und Beihilfe zur Begehung eines Drogenverbrechens verurteilt. Daher sollten seine Handlungen als bedingt durch die Tatsache, dass die Polizei in Deutschland einen sicheren Kanal für die Einfuhr von Drogen in das Land.

Weder N. A. noch der Ersthelfer hätten die Straftaten ohne entsprechende Maßnahmen der deutschen Polizei begangen. So wurden sie Opfer einer Provokation - im autonomen Sinne dieses Konzepts, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens definiert ist - durch Polizisten, um diese Personen zu zwingen, ein Drogenverbrechen zu begehen, für das sie später verurteilt wurden.

Zweite wurde die Klägerin verurteilt, weil er willigte ein, Holen Medikamente in der Wohnung, nachdem Sie ins Land brachten, durch den Hafen mit einem Arbeiter am Hafen Dock und verließen die Wohnung, und dann transportieren Drogen in Berlin. Anders als bei der Einfuhr von Drogen durch den Hafen waren die deutschen Polizisten nicht betroffen und in keiner anderen Weise an der anschließenden Beförderung von Drogen aus der Wohnung beteiligt. Obwohl der zweite Antragsteller ist schuldig des illegalen Besitzes von Drogen, die ihm N. A., und in der Beihilfe und Beihilfe N. A. am Drogenhandel konnten seine Beteiligung und sein Handeln daher nicht als von den Plänen der Polizeibeamten bestimmt angesehen werden, die keinen Druck auf den zweiten Antragsteller ausübten. Die spätere Verwendung von Beweismitteln, die durch verdeckte Maßnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den zweiten Antragsteller erhalten wurden, betraf daher in diesem Zusammenhang keinen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens.

(b) Verfahrensüberprüfung, ob eine Provokation vorliegt. Ueber N. A. und des ersten Antragstellers, hat das Landgericht Berlin hat die Produktion nicht Ihre Strafsachen nicht ausgeschlossen irgendwelche Beweise, die sich mit der Polizei eine Provokation. Er hat die ihnen zugewiesenen Strafen nur deutlich reduziert.

In der oben genannten Entscheidung im Fall Furcht gegen Deutschland hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass alle Beweise, die sich aus einer polizeilichen Provokation ergeben, aus dem Fallmaterial ausgeschlossen werden müssen oder dass ein ähnliches Verfahren angewendet werden muss.

Das Landgericht Berlin nutzte die Beweise, die direkt aus der polizeilichen Provokation stammen, nämlich die Aussage eines Undercover-Agenten, die Aussage von Polizisten, die den Informanten kontrollierten, sowie das Protokoll der Aussagen des Informanten. Obwohl die deutschen Behörden behaupteten, dass die genannten Beweise hauptsächlich verwendet wurden, um N. A. zu verurteilen. und der erste Beschwerdeführer nur in dem Teil, in dem die Beweise nicht im Widerspruch zu den Geständnissen der Angeklagten, offenbar hatte der Angeklagte keine andere Möglichkeit, die Tatsache der Provokation aussetzen, als ein Verbrechen zu gestehen.

Da zwischen dem Geständnis und der Provokation, die zur Tat führte, ein enger Zusammenhang bestand, musste das Landgericht Berlin nicht nur die Aussagen des Undercover-Agenten und der Polizisten, die den Informanten kontrollierten, sowie das Protokoll der Aussagen des Informanten, sondern auch das Geständnis von N. A. und dem ersten Beschwerdeführer ausschließen, oder das Gericht musste das Verfahren mit ähnlichen Folgen anwenden. Auf Gerichtsebene der zweiten Instanz wurde der Fehler des Untergerichts, aus der polizeilichen Provokation entsprechende Schlüsse zu ziehen, vom deutschen Bundesgerichtshof (Justiz) wiederholt. Obwohl beide in diesem Fall genannten Gerichte vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Fall "Furcht gegen Deutschland" ihre Entscheidungen getroffen haben, wurde das Urteil des Deutschen Bundesverfassungsgerichts nur wenige Monate später gefällt. Das Deutsche Bundesverfassungsgericht hat die Praxis des Europäischen Gerichtshofs, einschließlich des oben genannten Urteils im Fall "Furcht gegen Deutschland", ausführlich zitiert und versucht, aus diesen Materialien Lehren für die untergeordneten Gerichte Deutschlands für die zukünftige Verwendung zu ziehen. Da die Beweise gegen den ersten Beschwerdeführer jedoch nicht vollständig aus den Akten des Falles ausgeschlossen waren, versuchte das deutsche Bundesverfassungsgericht, den Fall N. A. abzugrenzen. und der erste Kläger von der oben genannten Entscheidung im Fall "Furcht gegen Deutschland" (Furcht v. Deutschland), für die der Europäische Gerichtshof keinen Grund sah.

  1. A. und der erste Beschwerdeführer konnten weiterhin behaupten, dass sie Opfer einer Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens sind, da die deutschen Gerichte nicht die notwendigen Schlussfolgerungen aus der Tatsache gezogen haben, dass eine Provokation zur Begehung einer Straftat vorliegt.

 

VERORDNUNG

 

In dem Fall wurde ein Verstoß gegen die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens gegen die Anmelderin und den ersten Anmelder zugelassen, in dem Fall wurde kein Verstoß gegen die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens gegen den zweiten Anmelder zugelassen (einstimmig angenommen).

 

ENTSCHÄDIGUNG

 

Artikel 41 des Übereinkommens anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat dem Erstkläger 18.000 Euro als Entschädigung für den moralischen Schaden zugesprochen.

 

 

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