Die EGMR befand, dass die Ausweisung die Anforderungen von Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzen würde.

Заголовок: Die EGMR befand, dass die Ausweisung die Anforderungen von Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenr Сведения: 2020-01-26 09:54:22

Urteil des EGMR vom 9. April 2019 in der Rechtssache „I. M. (I. M.) gegen die Schweiz“ (Beschwerde Nr. 23887/16).

2016 wurde der Antragsteller bei der Vorbereitung der Beschwerde unterstützt. Anschließend wurde die Beschwerde an die Schweiz weitergeleitet.

Der Fall hat eine Beschwerde über eine oberflächliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei der Ausweisung einer Person, die wegen einer Straftat verurteilt wurde, die behindert und auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen ist, erfolgreich geprüft. Die Ausweisung würde gegen die Anforderungen von Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen.


Umstände des Falls


Der Antragsteller ist Staatsbürger der Republik Kosovo. Er wurde 1964 geboren und lebt seit 1993 in der Schweiz. Im Jahr 2003 wurde der Beschwerdeführer vergewaltigt und zu zwei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Sobald das Urteil in Kraft getreten war, beschlossen die Behörden, den Beschwerdeführer auszuschließen (aus dem Kanton 2006, dann aus der Schweiz 2010).

Mit der Zeit verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Seit 2012 verlor er seine Arbeitsfähigkeit um 80%. 2015 wurde die letzte Beschwerde des Beschwerdeführers über die Ausweisungsentscheidung zurückgewiesen: Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass das Subsidiaritätsprinzip ein weitgehendes Ermessen der Behörden vorsieht. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer seine Invalidenrente verloren und ist gezwungen, von seinen Kindern abhängig zu sein.


FRAGEN DES GESETZES


In Bezug auf die Einhaltung von Artikel 8 des Übereinkommens. (a) Intervention. Neben seinem Privatleben (da der Beschwerdeführer lange in der Schweiz gelebt hat) tritt im vorliegenden Fall auch aus familiärer Sicht Artikel 8 der Konvention in Kraft: Als behinderter Mensch wird der Beschwerdeführer täglich betreut (bei Hausarbeit, Körperpflege und Pflege). sich in Ordnung zu bringen, seine erwachsenen Kinder anzuziehen, und er ist finanziell von ihnen abhängig. Der Beschwerdeführer ist auch Vater von zwei minderjährigen Kindern, die in der Schweiz geboren wurden. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob die erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers ihm im Falle einer Ausweisung in den Kosovo weiterhin aus der Ferne finanzielle Unterstützung gewähren können oder ob der Beschwerdeführer den Behörden seine Vaterschaft in Bezug auf zwei minderjährige Kinder (Jahrgang 2006) erst nach einer Entscheidung im Jahr 2015 angezeigt hat gegen ihn.

(b) Die Notwendigkeit einer demokratischen Gesellschaft. Wenn die schweizerischen Behörden die Interessen des Falls unter Berücksichtigung der verschiedenen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs festgelegten Kriterien sorgfältig verglichen und auch angemessene und ausreichende Gründe für ihre Entscheidung angegeben hätten, könnte der Gerichtshof im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls zu dem Schluss kommen, dass die Entscheidung der schweizerischen Behörden unter das von der befragten Regierung im Bereich der Einwanderung anerkannte Ermessen fiel.

Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen. Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsmaßnahme wurde nur oberflächlich untersucht. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Schwere des Verbrechens große Aufmerksamkeit gewidmet, kurz auf die Rückfallgefahr eingegangen und die Schwierigkeiten erwähnt, auf die der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Kosovo stoßen würde. Seine Analyse beschränkte sich auf diese Faktoren.

Andere Aspekte wurden nicht analysiert oder wurden zu oberflächlich betrachtet, obwohl es um Kriterien ging, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzuwenden sind, insbesondere um die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Aufnahmeland und zum Bestimmungsland sowie um medizinische Fragen. Die Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen erwachsenen Kindern, die Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers 12 Jahre nach Begehung der Straftat und die Auswirkung einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auf die Wahrscheinlichkeit von Rückfällen und mit der Hand.

Aufgrund dieser Mängel kann der Gerichtshof keine eindeutige Schlussfolgerung darüber ziehen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen die Zweckmäßigkeit des Ausschlusses von ihm zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwogen haben. Insgesamt konnten die schweizerischen Behörden nicht überzeugend nachweisen, dass die gewählte Ausweisungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten legitimen Zielen stand.


AUFLÖSUNG


Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde einen Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention darstellen (einstimmig angenommen).


ZAHLUNG


In Anwendung von Artikel 41 des Übereinkommens. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen die Konvention an sich eine hinreichende, gerechte Befriedigung in Bezug auf immaterielle Schäden darstellt.

 

 

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