Der EGMR stellte fest, dass die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Falle des Ausschlusses der Klägerin 2 verletzt würden.

Заголовок: Der EGMR stellte fest, dass die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrecht Сведения: 2018-07-23 11:05:34

Urteil des EGMR vom 30. Mai 2017 des Fall „N.A. (N.A.) gegen die Schweiz“ (Beschwerde N 50364/14) und die EGMR Urteil vom 30. Mai 2017 „wirksamer Bestandteil (A. I.) gegen die Schweiz“ (Beschwerde N 23378/15).

In den Jahren 2014 und 2015 wurden die Antragsteller bei der Vorbereitung von Beschwerden unterstützt. Anschließend wurden Beschwerden an die Schweiz übermittelt.

Im Fall adressiert erfolgreich eine Beschwerde an den angeblichen Vertreibung der Staatsangehörigkeit der Antragsteller der führenden oppositionellen politischen Aktivitäten im Exil des Landes. Im Fall wäre keine Verletzung von Artikeln 2 und 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der 1 Ausweisung des Antragstellers sein. Auf dem Fall wird für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Ausweisung des Antragstellers, 2 eine Verletzung von Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens.

 

UMSTÄNDE DES FALLES


Beide Antragsteller sind aktive Mitglieder der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (im Folgenden JEM), die eine der größten Rebellengruppen ist, die dem sudanesischen Regime bewaffneten Widerstand leistet. A.I. ist Mitglied der Organisation für Frieden und Entwicklung in Darfur (im Folgenden DFEZ). Die Antragsteller beantragten Asyl in der Schweiz, aber die Bundesmigrationsbehörde (jetzt Staatssekretariat für Migration - SEM) entschied, dass sie keinen Flüchtlingsstatus hatte und lehnte ihre Asylanträge ab, die aus der Schweiz ausgewiesen werden sollten.


Fragen des Gesetzes


Zur Einhaltung der Artikel 2 und 3 des Übereinkommens. Nach dem Urteil in der Rechtssache AA gegen die Schweiz kann nicht behauptet werden, dass die Geheimdienste des Sudan eine systematische Überwachung der Aktivitäten politischer Gegner im Ausland durchführen und beurteilen, ob Personen verdächtigt werden, Organisationen zu unterstützen, die sich den Sudanesen widersetzen und damit Gefahr laufen, im Falle einer Ausweisung in den Sudan wegen ihrer politischen Aktivitäten im Exil der Misshandlung und Folter ausgesetzt zu sein. Eine Reihe von Faktoren muss berücksichtigt werden.

Angesichts der Gründe für die Flucht der Beschwerdeführer hat der Gerichtshof in der SEM-Beurteilung, die zu dem Schluss gelangte, dass ihre Behauptungen nicht stichhaltig seien, keine Tatsachen ermittelt, die den Zweifel rechtfertigen könnten. Es gab auch keine Hinweise darauf, dass die sudanesischen Behörden Interesse an den Antragstellern zeigten, als sie noch im Sudan oder im Ausland lebten, bevor sie in der Schweiz ankamen.

Die Mitgliedschaft der Antragsteller in JEM und A.I. in DFEZ war ein Faktor, der eine Gefahr der Verfolgung erzeugt. Die JEM war eine der wichtigsten Rebellenbewegungen im Sudan, und die Gefahr, die sie für die sudanesischen Behörden darstellt, ist im Zusammenhang mit der Legitimität, die sie im Zusammenhang mit dem Konflikt in Darfur erworben hat, gestiegen.

  1. a) Fall N.A. Politische Aktivität N.A. in der Schweiz nicht wirklich seit mehr als drei Jahren, und er konnte nicht als aktiver politischer Gegner des sudanesischen Regimes angesehen werden. Entsprechend beschränkten sich seine politischen Aktivitäten in der Schweiz auf die bloße Teilnahme an der Arbeit von Oppositionsorganisationen im Exil und hätten die Aufmerksamkeit der Nachrichtendienste des Sudan nicht auf sich ziehen dürfen. Er könne nicht behaupten, persönliche oder familiäre Bindungen zu bekannten Oppositionsmitgliedern im Exil gehabt zu haben, die ihn gefährden könnten. Vor diesem Hintergrund hätten politische Aktivitäten im Exil, die sich auf die bloße Teilnahme an der Arbeit von Oppositionsorganisationen im Exil beschränkten, nicht die Aufmerksamkeit der Geheimdienste des Sudan auf sich gezogen. Dementsprechend droht ihm im Falle seiner Ausweisung in den Sudan keine Misshandlung und Folter im Zusammenhang mit seinem Exil.

Schließlich stellte das Gericht fest, dass die Verfolgung der Klägerin eine Bedrohung war wegen seiner ethnischen Herkunft, da sie nicht behauptet werden, dass in Darfur zu einer nicht-arabischen Volksgruppe gehört.


ENTSCHEIDUNG


Im Falle der Erfordernisse der Artikel 2 und 3 des Übereinkommens im Falle des Ausschlusses von N.A. der Sudan wird nicht verletzt (einstimmig).

(b) Fall A.I. Antragsteller die KI, die bereits in politischen Aktivitäten in dem Maße, in Eingriff ist, dass ein nicht unbedeutender, im Laufe der Zeit, auch durch mehr mitreißen, wie aus ihrer Teilnahme an internationalen Konferenzen über die Menschenrechtslage in Sudan zu sehen ist, veröffentlichte er kritische Artikel über die sudanesische Regime und seine Ernennung der Posten des Medienchefs von JEM. Trotz der Tatsache, dass A.I. Man könnte nicht davon ausgehen, dass er einen sehr starken politischen Einfluss hat, zumal er auf diesen Konferenzen nie im Namen einer oppositionellen Organisation gesprochen hat. Daher sollte die spezifische Situation im Sudan berücksichtigt werden.

Infolge der Teilnahme an JEMA-Aktivitäten hat der Antragsteller A.I. Er besuchte regelmässig und oft die Führer der Schweizer Sektion dieser Bewegung, aber er behauptete nicht, persönliche oder familiäre Beziehungen zu bekannten Mitgliedern der Opposition im Exil zu unterhalten, die eine Bedrohung für ihn darstellen könnten. Als Individuum und aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Exil machte er jedoch auf die Geheimdienste des Sudan aufmerksam. Er könnte der Mitgliedschaft in einer Organisation, die sich dem sudanesischen Regime widersetzt, verdächtigt werden. Dementsprechend gab es hinreichende Gründe zu der Annahme, dass A.I. ausgesetzt, in Gewahrsam genommen, um die Bedrohung zu werden, abgefragt und bei der Ankunft im Sudan gefoltert und dass es in dem Land, die normalerweise nicht aufhalten kann.


ENTSCHEIDUNG


Im Falle des Ausschlusses von A.I. wird ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 der Konvention vorliegen. im Sudan (einstimmig angenommen).


Entschädigung


In der Anwendung von Artikel 41 des Übereinkommens. Es gab keine Forderungen nach Zahlung einer Entschädigung.

 

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