Der EMRK hat einen Verstoß gegen die Anforderungen von Artikel 8 des Übereinkommens festgestellt.

Заголовок: Der EMRK hat einen Verstoß gegen die Anforderungen von Artikel 8 des Übereinkommens festgestellt. Сведения: 2023-09-21 03:16:56

Urteil des EGMR vom 20. Juli 2021 zum Fall "Polat gegen Österreich" (Beschwerde Nr. 12886/16).

Im Jahr 2016 wurde die Beschwerdeführerin bei der Vorbereitung der Beschwerde unterstützt. Anschließend wurde die Beschwerde an Österreich kommuniziert.

In dem Fall wurde trotz der Einwände der Mutter und des von ihr ausdrücklich geäußerten Wunsches nach religiösen Gepflogenheiten eine Autopsie- und Entzugserklärung zur Erhaltung der inneren Organe eines Frühgeborenen mit einer seltenen Erkrankung erfolgreich geprüft. In dem Fall gab es einen Verstoß gegen Artikel 8 des Übereinkommens.

In dem Fall wurde die Beschwerde erfolgreich geprüft, weil die Verwaltung des Krankenhauses der Mutter des Kindes aufgrund der besonderen Umstände des Falles keine ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt hat. In dem Fall gab es einen Verstoß gegen Artikel 8 des Übereinkommens.

 

SACHVERHALT

 

Die Antragstellerin hatte ein Kind vorzeitig geboren, das zwei Tage später starb. Bei dem Kind wurde eine seltene Krankheit diagnostiziert, daher entschieden die Ärzte, dass eine Autopsie durchgeführt werden musste, um die Diagnose zu klären. Die Klägerin und ihr Ehemann lehnten dies aus religiösen Überzeugungen ab und erklärten, dass sie das Kind nach muslimischen Bräuchen begraben wollen, die verlangen, dass der Körper so weit wie möglich intakt bleibt. Trotz der Einwände der Eltern wurde eine Autopsie durchgeführt und praktisch alle inneren Organe des Kindes wurden beschlagnahmt. Die Klägerin, die bei der Autopsie nicht über das Ausmaß des Eingriffs informiert wurde, glaubte, dass es möglich sei, eine Beerdigung nach religiösen Gepflogenheiten durchzuführen. Sie erkannte das Ausmaß der Intervention erst während einer in der Türkei organisierten Beerdigung, die abgesagt werden musste. Die Klägerin hatte erfolglos eine Zivilklage auf Schadensersatz eingereicht.

 

RECHTSFRAGE

 

Hinsichtlich der Einhaltung der Artikel 8 und 9 des Übereinkommens (Durchführung einer Autopsie trotz Einwänden der Beschwerdeführerin). Im vorliegenden Fall gab es Eingriffe, die nach österreichischem Recht vorgesehen waren, in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens sowie in ihr Recht, ihre Religion zu bekennen. Darüber hinaus wurde die Autopsie im wissenschaftlichen Interesse durchgeführt und diente dem legitimen Zweck, die Gesundheit anderer zu schützen. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Intervention stellte der Europäische Gerichtshof zunächst fest, dass es in diesem Fall um die Regeln für die Durchführung von Autopsien in öffentlichen Krankenhäusern ging und ob und unter welchen Umständen nahe Verwandte aus Gründen der Privatsphäre und Religion Einspruch gegen die Autopsie einlegen dürfen, wenn die Interessen der öffentlichen Gesundheit derartige Maßnahmen erforderten. Daher haben die Vertragsstaaten aufgrund von Artikel 8 des Übereinkommens eine positive Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Personen zu ergreifen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Die Vertragsstaaten haben daher eine breite Diskretionsfreiheit. Der Europäische Gerichtshof hat auch Folgendes festgestellt.

Es gab keinen Grund, die Schlussfolgerungen des Pathologen, dass die Autopsie von lege artis durchgeführt wurde, anzufechten und die Entscheidung der österreichischen Behörden, nahen Verwandten in allen Fällen aus religiösen oder anderen Gründen keine Einwände gegen die Autopsie zu erteilen, anzufechten. Die in den Artikeln 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Rechte sind nicht absolut und erfordern daher nicht, dass die Vertragsstaaten das absolute Recht haben, diesbezüglich Beschwerde einzureichen.

Obwohl die einschlägige Gesetzgebung den österreichischen Behörden nicht das Recht gab, in jedem Fall eine Autopsie durchzuführen, hat sie den Interessen der Wissenschaft und der Erhaltung der Gesundheit anderer im Vergleich zu religiösen oder sonstigen Gründen für Einwände von Angehörigen des Verstorbenen Priorität eingeräumt, wenn die wissenschaftlichen Interessen geschützt werden müssen, insbesondere wenn die Diagnose nicht eindeutig ist. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Argumente der österreichischen Behörden hinsichtlich der Bedeutung solcher Studien für die Entwicklung moderner Medizin sowie die in Österreich etablierte und sorgfältig gepflegte Tradition des Autopsieberichtsgesetzes, das als fester Bestandteil der verfassungsmäßig garantierten wissenschaftlichen Freiheit angesehen wird, als ein Recht bezeichnet, das eng mit der in den Artikeln 2 und 8 des Übereinkommens festgelegten positiven Verpflichtung verbunden ist, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen zu ergreifen, die der Zuständigkeit des Staates unterliegen. Daher war der legitime Zweck, die Gesundheit anderer durch eine Autopsie zu schützen, in diesem Fall von besonderer Bedeutung und Bedeutung. Gleichzeitig hat der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang die Interessen der Beschwerdeführerin berücksichtigt, sicherzustellen, dass der Körper ihres Kindes für die Beerdigung mit Respekt behandelt wird, wie sie von Anfang an erklärt hat.

Angesichts der bei der Prüfung des Falles durch die österreichischen Behörden gesammelten Beweise hat der Europäische Gerichtshof auf der Grundlage der Feststellungen der Gerichte des beklagten Staates überzeugt, dass die gesetzliche Voraussetzung für ein wissenschaftliches Interesse an einer Autopsie eingehalten wurde. Trotzdem hat die österreichische Gesetzgebung Ärzten bei der Entscheidung darüber, ob in einem bestimmten Fall eine Autopsie durchgeführt werden sollte und in welchem Umfang eine Intervention durchgeführt werden sollte, eine gewisse Diskretion erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hat auch nicht ausgeschlossen, dass ein Ausgleich gegnerischer Interessen festgestellt werden könnte oder sollte. Die Argumente der Klägerin gegen die Autopsie wurden jedoch vom Krankenhauspersonal nicht berücksichtigt. Auch hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Beschwerde der Beschwerde der Beschwerdeführerin das wissenschaftliche Interesse an einer Autopsie nicht mit dem besonderen persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin verglichen, den Körper "so weit wie möglich" für eine Beerdigung nach religiösen Gepflogenheiten intakt zu halten. Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof in Österreich die Frage der Verhältnismäßigkeit der Einmischung in die Rechte der Beschwerdeführerin zu einem gewissen Grad angesprochen, aber er hat die Gründe, warum die Beschwerdeführerin gegen die Autopsie Einspruch eingelegt hat, entweder gar nicht oder nicht ausreichend geprüft, so dass die in den Artikeln 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen individuellen Rechte der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit einer Autopsie in diesem Zusammenhang nicht ausreichend bewertet wurden.

Daher haben die Behörden in Österreich trotz der weiten Meinungsfreiheit in diesem Fall kein faires Gleichgewicht zwischen den gegnerischen Interessen festgestellt, indem sie die Anforderungen der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens an erster Stelle gestellt haben und dabei das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beerdigung des Kindes nach ihren religiösen Überzeugungen nicht bewertet haben.

 

VERORDNUNG

 

In dem Fall wurden Verstöße gegen die Anforderungen der Artikel 8 und 9 des Übereinkommens zugelassen (einstimmig angenommen).

Hinsichtlich der Einhaltung von Artikel 8 des Übereinkommens (betreffend die Pflicht der Krankenhausverwaltung, Informationen über eine Autopsie mitzuteilen). Da es sich bei der Beschwerde der Klägerin nicht um eine Beschwerde gegen Handlungen, sondern um eine Unterlassung der österreichischen Behörden handelte, hat der Europäische Gerichtshof diesen Fall im Hinblick auf die in Artikel 8 des Übereinkommens vorgesehene positive Verpflichtung der österreichischen Behörden untersucht.

Obwohl es im österreichischen Recht offenbar keine klare Regel gab, die die Menge an Informationen regelte, die an die nahen Verwandten des Verstorbenen, dessen Autopsie durchgeführt wurde, weitergegeben werden sollte (oder die nicht notwendig war), war diese Tatsache allein nicht ausreichend, um eine Verletzung ihrer positiven Verpflichtungen durch die österreichischen Behörden anzuerkennen. Die Frage war daher, ob die österreichischen Behörden angesichts der Umstände des Falles alle angemessenen Maßnahmen ergriffen haben, um der Klägerin Informationen über den Umfang der Autopsie und die Beschlagnahme der inneren Organe und ihren weiteren Aufenthaltsort zu geben. Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage negativ beantwortet. Insbesondere waren die Umstände in diesem Fall so besonders wie im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Hadri-Vionnet gegen die Schweiz (Siehe: Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Hadri-Vionnet gegen die Schweiz vom 14. Februar 2008, Beschwerde Nr. 55525/00) und erforderten die Sorgfalt und Aufmerksamkeit des Krankenhauspersonals, das mit der Beschwerdeführerin kommunizierte. Der Beschwerdeführerin, die gerade ein Kind verloren hat, wurde das Recht entzogen, gegen die Autopsie Einspruch einzulegen. Sie informierte das Krankenhauspersonal über die Gründe für ihre Meinungsverschiedenheit und dass der Körper nach ihren religiösen Überzeugungen für die Beerdigung so wenig wie möglich beschädigt bleiben sollte. Das Krankenhauspersonal hatte daher eine noch größere Pflicht, der Antragstellerin angemessene Informationen darüber zu geben, was mit dem Körper geschehen war, und ihr unverzüglich Informationen über die Entnahme der inneren Organe und ihren weiteren Aufenthaltsort zu geben. Das Krankenhauspersonal tat dies jedoch nicht und ließ die Klägerin glauben, dass eine rituelle Waschung und Beerdigung nach ihren religiösen Überzeugungen durchgeführt werden konnte. Obwohl das Argument des Obersten Gerichtshofs in Österreich, dass das Zurückhalten bestimmter Informationen für Angehörige eine geringere Belastung darstellen könnte, in einigen Situationen als angemessen erachtet wurde, hat es die besonderen Umstände des Falles der Klägerin und ihren spezifischen Wunsch, der mehrfach an das Krankenhauspersonal weitergegeben wurde, nicht berücksichtigt. Wie das Oberste Gericht Österreichs entschied, war es nicht allgemein bekannt, dass bei der Obduktion eines Neugeborenen alle inneren Organe entnommen wurden. Es wurde auch nicht bestritten, dass das Krankenhauspersonal anfangs die Entnahme von Organen bestritt, aber später zugab, dass dies geschehen war. Die inneren Organe wurden der Klägerin erst übergeben, nachdem der Patientenrechtsbeauftragte zweimal eingegriffen hatte.

Infolgedessen fehlten in den Handlungen des Krankenhauspersonals gegenüber der Antragstellerin die Sorgfalt und Aufmerksamkeit, die in der aktuellen Situation erforderlich waren. Obwohl die Gutachten einstimmig darauf hinwiesen, dass eine Autopsie notwendig war, um die Diagnose zu klären, hieß es abschließend, dass die Organe für wissenschaftliche oder andere Zwecke Wochen oder Monate aufbewahrt werden müssen.

 

VERORDNUNG

 

Es gab einen Verstoß gegen die Anforderungen von Artikel 8 des Übereinkommens (einstimmig angenommen).

 

Entschädigung

 

Gemäß der Anwendung von Artikel 41 des Übereinkommens. Der Europäische Gerichtshof hat der Klägerin 10.000 Euro als Entschädigung für den moralischen Schaden zugesprochen, der Anspruch auf Entschädigung für den Sachschaden wurde abgelehnt.

 

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